Die korrekte Kennzeichnung von Werbung auf Social Media gestaltet sich manchmal als gar nicht so einfach. Regelmäßig landen Verstöße vor deutschen Gerichten. So auch der Fall einer Influencerin, in dem das Kölner Landgericht nun zu einem interessanten Urteil gekommen ist.

Grundsätzlich gilt, sobald eine Gegenleistung für einen Post erbracht wurde, sei es mit einer monetären Bezahlung oder einen andersartigen Gegenwert, muss der jeweilige Post als Werbung gekennzeichnet werden. Bei Verstößen übernimmt der oder die postende Influencerin die Haftung. Jedoch nur, wenn sie auch als verantwortliche Person im Impressum angeführt werden.

Impressumspflicht gilt auch für Influencer

Bei einigen Influencern ist dies jedoch nicht der Fall. Um nicht ihre private Adresse im Impressum öffentlich einsehbar zu machen, führen sie dort stattdessen ihre Agentur auf. Das Vorhandensein eines Impressums ist laut §5 des Telemediengesetzes (TMG) Pflicht. Nicht nur für Websites, sondern auch für Social-Media-Kanäle jeglicher Art, die nicht rein privat betrieben werden. Ein geschäftlicher Hintergrund kann bereits angenommen werden, wenn der Account zum Beispiel zu Marketing-Zwecken genutzt wird. Dann wird im Impressum der Diensteanbieter genannt. Das ist meist die Person, die über die bereitgestellten Inhalte entscheiden kann. Denn die dort genannte Person muss die Verantwortung für die geposteten Inhalte übernehmen.

Die im Impressum aufgeführte Person muss haften

Wenn Influencer unter einem Alias auftreten oder nicht möchten, dass der echte Name oder die Anschrift im Impressum auftauchen, wird oft auf die Daten der jeweiligen Agentur ausgewichen. Dadurch muss jedoch die Agentur auch die Verantwortung für gepostete Inhalte tragen. So entschied es das Landgericht Köln in einem aktuellen Fall (LG Köln, Urt. v. 14.9.2021 – 31 O 88/21). In diesem ging es um die fehlende Kennzeichnung von Blogbeiträgen mit werblichem Charakter. Das Landgericht sah hierin eine Verletzung von § 5a Abs. 6 UWG und verurteilte die Agentur zur Unterlassung. 

Die Agentur hatte vorgebracht, die Influencerin schützen zu wollen, da sie durch die Veröffentlichung ihrer Adresse gefährdet sei. In solchen Fällen kann erwogen werden, die Adresse der Agentur als c/o-Adresse in das Impressum aufzunehmen, so empfiehlt es unter anderem der Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai. So müsste die Privatadresse nicht veröffentlicht werden, dennoch würden ladungsfähige Anschriften bei den genannten Dritten landen. Influencer und ihre Agenturen sollten sich also im Klaren darüber sein, dass die Haftungspflicht nicht unbedingt bei dem/der Ersteller:in liegt, wenn im Impressum eine andere verantwortliche Person aufgeführt wird und eventuell vertragliche Regelungen für den Fall der Fälle finden.

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